AGB
Allgemeine Regelungen zur Stromlieferung der Kraftwerk Köhlgartenwiese GmbH (KWK)
Stand: März 2015
1. Zustandekommen des Stromliefervertrags, Lieferbeginn:
Der Stromliefervertrag zwischen dem Kunden und der KWK kommt zustande, wenn der Kunde den Auftrag zur Stromlieferung erteilt und dem Kunden unverzüglich im Sinne des § 20a Abs. 1 EnWG die Vertragsbestätigung der KWK in Textform zugeht. Die KWK teilen dem Kunden das Datum des Lieferbeginns mit. Das Datum des Lieferbeginns richtet sich danach, dass der KWK eine Bestätigung des Verteilnetzbetreibers sowie, bei einem Lieferantenwechsel, die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegt. Beide Bestätigungen werden durch die KWK eingeholt.
2. Gegenstand des Stromliefervertrags:
Auf der Grundlage dieses Stromliefervertrags liefern die KWK dem Kunden an der vereinbarten Lieferanschrift Strom in Niederspannung. Nicht Gegenstand dieses Stromliefervertrags sind der Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber zuständig. Nicht Gegenstand dieses Stromliefervertrags sind auch der Messstellenbetrieb und die Messung. Hierfür ist der Verteilnetzbetreiber oder ein vom Kunden beauftragter Dritter zuständig.
3. Dauer des Stromliefervertrags, Kündigungsmöglichkeiten:
Der Stromliefervertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann vom Kunden und von der KWK jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Der Kunde kann ferner bei Preisänderungen (Ziff. 5) und bei Änderungen dieser Allgemeinen Regelungen (Ziff. 11) den Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu dem Termin der angekündigten Änderung kündigen. Das gesetzliche Recht des Kunden und der KWK zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die KWK wirken am unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel mit.
4. Lieferpreis:
Der Lieferpreis ist ein Endpreis. Mit ihm sind die auf die Stromlieferung entfallenden Steuern, Abgaben und Umlagen (u.a. EEG-Umlage, KWKG-Aufschlag) und die sonstigen Kosten wie Strombeschaffungskosten, Netznutzungsentgelte, mit den Netznutzungsentgelten erhobene Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, die Konzessionsabgaben abgegolten. Aktuelle Informationen über den geltenden Lieferpreis sind unter www.koehlgartenwiese.de sowie unter Tel.: 07673 88850 erhältlich. Soweit KWK einen Preis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt garantiert, gelten die vereinbarten Preise bis zum Ende des Garantiezeitraums (Preisgarantie). Ausgenommen von der Preisgarantie sind Preisanpassungen innerhalb des Garantiezeitraumes infolge einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer, der Stromsteuer oder sonstiger gesetzlicher Abgaben und Umlagen oder der Einführung neuer Abgaben und Umlagen aufgrund deutscher oder europäischer Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.
5. Preisänderungen:
Die KWK werden den Lieferpreis durch Preisänderungen an die Entwicklung ihrer diesbezüglichen Kosten anpassen. Die KWK werden Höhe und Zeitpunkte der Preisänderungen so bestimmen, dass Kostensenkungen nach den gleichen sachlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; sie werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
6. Umzug:
Bei einem Umzug innerhalb des Netzgebietes kann der Vertrag nach Absprache für die neue Adresse übernommen werden. Der Kunde teilt den KWK den Umzugstermin spätestens zwei Wochen vor dem Umzug mit. Macht der Kunde diese Mitteilung verspätet oder gar nicht, so haftet der Kunde gegenüber der KWK für den nach seinem Umzug an der ursprünglichen Lieferanschrift bis zur Beendigung des Stromliefervertrags entnommenen Strom, soweit ihrerseits die KWK für den entnommenen Strom haften müssen.
7. Abrechnung, Zahlungen:
Die KWK setzt monatliche Abschläge fest, die sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen
Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird die KWK dies angemessen berücksichtigen. Die KWK bietet dem Kunden die Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Mandats oder durch Überweisung an. Die KWK bucht die Abschläge jeweils am 15. eines Monats für den laufenden Monat ab, wenn ein SEPA-Mandat erteilt ist. Sollte der 15. eines Monats auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, bucht die KWK am darauffolgenden Werktag ab. Erteilt der Kunde der KWK kein SEPA-Mandat oder widerruft
der Kunde ein bereits erteiltes SEPA-Mandat, so geht der Kunde die Verpflichtung ein, die Abschläge bis zum 15. eines Monats für den laufenden Monat zu überweisen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens sechs Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen hat. Der Kontoinhaber sichert zu, für die Deckung des
Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zulasten des Kontoinhabers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die KWK verursacht wurde.
Der Stromverbrauch wird durch den jeweiligen Messstellenbetreiber erfasst und in der Regel durch den Verteilnetzbetreiber an die KWK mitgeteilt. Die KWK erstellt auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der gezahlten Abschläge eine jährliche Stromrechnung. Abweichend von der jährlichen Stromrechnung bietet die KWK gegen ein zusätzliches Entgelt auch monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Stromrechnungen an. Ein Guthaben aus der Stromrechnung wird die KWK dem Kunden überweisen, soweit keine offenen Forderungen gegen den Kunden vorliegen. Eine Nachforderung aus der Stromrechnung wird die KWK bei erteiltem SEPA-Mandat zum Fälligkeitszeitpunkt abbuchen, andernfalls ist sie vom Kunden zu dem auf der Stromrechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Stromrechnung, an die KWK zu überweisen.
Liegt der KWK zur Verbrauchsermittlung kein Zählerstand vor, ist die KWK berechtigt, der Verbrauchsermittlung Schätzungen des Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers zugrunde zu legen. Verbrauchsermittlungen auf Grundlage geschätzter Zählerstände können bei Vorliegen späterer, abgelesener Zählerstände auch rückwirkend korrigiert werden. Dies gilt entsprechend, sollten Fehler der Messeinrichtung festgestellt werden. Sind keine tatsächlichen Messwerte reproduzierbar, ist ebenfalls eine Schätzung zulässig. Die KWK wird sich allerdings stets auf Korrekturen beschränken, die in ihrem Verhältnis zum Netzbetreiber oder Messstellentreiber durchgeführt werden und zulässig sind.
8. Berechnungsfehler:
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, so ist die Überzahlung von der KWK zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln die KWK den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen. Ansprüche nach dem vorstehenden Absatz sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
9. Störungen des Netzbetriebs:
Soweit die Stromversorgung wegen Störungen des Netzbetriebs, einschließlich des Netzanschlusses, unterbrochen ist, sind die KWK von ihrer Verpflichtung zur Stromlieferung befreit. Zuständig für etwaige Ansprüche des Kunden wegen Störungen des Netzbetriebs ist derjenige Verteilnetzbetreiber, dessen Netzanschluss der Kunde zur Entnahme von Strom nutzt. Die KWK werden dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der KWK bekannt sind oder durch die KWK in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
10. Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher:
Die KWK beantworten Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, (Verbraucherbeschwerden) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Zugang bei der KWK. Wenn die KWK der Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb dieser Frist abhelfen, kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstr. 133, 10117 Berlin, Tel.: 030/2757240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info [at] schlichtungsstelle-energie [punkt] de).
Rechte der KWK und des Verbrauchers, die Gerichte anzurufen und ein anderes Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu beantragen, bleiben unberührt. Daneben unterhält die Bundesnetzagentur einen Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/22480-500 oder 01805/101000, www.bnetza.de, E-Mail: verbraucherservice-energie [at] bnetza [punkt] de).
11. Änderungen dieser Allgemeinen Regelungen:
Änderungen dieser Allgemeinen Regelungen werden die KWK dem Kunden in Textform mitteilen. Der Kunde kann der Änderung innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprechen. Tut der Kunde dies nicht, so gilt seine Zustimmung zu der Änderung als erteilt. Die KWK werden den Kunden hierauf in der Mitteilung der Änderung hinweisen.